Tarifbrowser für Tarif 317

 4707.20  Zuschlag für jede Analyse, die kein Suffix C aufweist
 
Taxpunkte   1.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich  
Gültigkeit   ab 1. Jan. 15 Kapitel   4.2
 
Interpretation   Anwendbar für:
- Analysen der Ziffer 5.1.2.2.2 «Ergänzende Analysen»
- Analysen der Ziffer 5.1.3 «Analysen für Ärzte oder Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungstiteln»
- Analysen der Ziffer 5.1.2.3 «Analysen für die Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b KVV und für Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV», in Verbindung mit der Präsenztaxe nach 4707.00
- Analysen der Ziffer 5.1.2.4 «Analysen für die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c KVV» , in Verbindung mit der Präsenztaxe nach 4707.00
- Analysen bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf durch (Spital)-Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV, in Verbindung mit der Präsenztaxe nach 4707.00

Limitation   kumulierbar mit der Position 4707.10 Zuschlag für Analysen mit Suffix C, bis maximal 20 Taxpunkte pro Tag
 
  Zuschlag für jede Analyse, die kein Suffix C aufweist
 
 
Taxpunkte   1.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich  
Gültigkeit   1. Juli 09 - 31. Dez. 14 Kapitel   4.2
 
Interpretation   nur anwendbar in Verbindung mit der Präsenztaxe nach 4707.00 bei Durchführung der Laboruntersuchungen im eigenen Praxislaboratorium oder im Rahmen eines Hausbesuches nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 KVV und in Form der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVV; bei mehreren Konsultationen inkl. Laboranalysen auch mehrmals pro Tag anwendbar.

ebenfalls anwendbar in Verbindung mit der Präsenztaxe nach 4707.00 bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf sowie im Fremdauftrag durch Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Absatz 2 KVV und von der Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c KVV

ebenfalls anwendbar in Verbindung mit der Präsenztaxe nach 4707.00 bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf durch (Spital)-Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV

Limitation  
kumulierbar mit den Positionen 4707.00 Präsenztaxe und 4707.10 Zuschlag für Analysen mit Suffix C, bis maximal 24 Taxpunkte pro Tag