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 6107.35  Chromosomale Microarray-Analyse, konstitutioneller Karyotyp
 
Taxpunkte   1620.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   G
Gültigkeit   ab 1. Aug. 22 Kapitel   B1
 
Interpretation  
Analysetechnik: Microarray
Probenmaterial: Nicht spezifiziert
Resultat: Nicht spezifiziert
Anwendung pro Primärprobe: 1
Gebiet: G
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Limitation:
1. Nur bei folgenden Indikationen:
a. Unklare Entwicklungs- und/oder neuropsychiatrische Störung und/oder angeborene Anomalien ohne hinreichend konkreten Verdacht auf eine bestimmte chromosomale oder monogene Krankheit , oder
b. Auffälliger Befund in der konventionellen Chromosomenanalyse, der einer Klärung bedarf oder
c. Verdacht auf eine genetische Krankheit , bei der die Deletion oder Duplikation mehrerer, nicht genau vorhersagbarer Gene in Frage kommt, oder
d. Erhöhte Nackentransparenz (> 95. Perzentile) oder anderweitige fetale Ultraschallanomalien nach Ausschluss der klassischen Trisomien an fetalem Material.
2. Verordnung der Analysen nur durch Ärzte und Ärztinnen mit eidgenössischem Weiterbildungstitel "Medizinische Genetik" oder einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in engstem fachlichem Zusammenhang mit der untersuchten Krankheit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11)
 
  Chromosomale Microarray-Analyse, konstitutioneller Karyotyp
 
 
Taxpunkte   1800.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   G
Gültigkeit   1. Jan. 21 - 31. Juli 22 Kapitel   B1
 
Interpretation  
Analysetechnik: Microarray
Probenmaterial: Nicht spezifiziert
Resultat: Nicht spezifiziert
Anwendung pro Primärprobe: 1
Gebiet: G
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Limitation:
1. Nur bei folgenden Indikationen:
a. Unklare Entwicklungs- und/oder neuropsychiatrische Störung und/oder angeborene Anomalien ohne hinreichend konkreten Verdacht auf eine bestimmte chromosomale oder monogene Krankheit , oder
b. Auffälliger Befund in der konventionellen Chromosomenanalyse, der einer Klärung bedarf oder
c. Verdacht auf eine genetische Krankheit , bei der die Deletion oder Duplikation mehrerer, nicht genau vorhersagbarer Gene in Frage kommt, oder
d. Erhöhte Nackentransparenz (> 95. Perzentile) oder anderweitige fetale Ultraschallanomalien nach Ausschluss der klassischen Trisomien an fetalem Material.
2. Verordnung der Analysen nur durch Ärzte mit eidgenössischem Weiterbildungstitel "Medizinische Genetik" oder einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in engstem fachlichem Zusammenhang mit der untersuchten Krankheit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 11.11)