Tarifbrowser für Tarif 317

 6241.56  Hereditärer Brust- und Eierstockkrebs, Gene BRCA1 und BRCA2
 
Taxpunkte   193.5 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   G
Gültigkeit   ab 1. Aug. 22 Kapitel   B2.4
 
Interpretation  
Analysetechnik: Sequenzierung einer Zielsequenz. Die verwendete Analysentechnik ist frei.
Probenmaterial: Nicht spezifiziert
Resultat: Nicht spezifiziert
Anwendung pro Primärprobe: 1 pro Zielsequenz, maximal 13
Gebiet: G
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Kumulierbarkeit:
Nicht kumulierbar mit 6241.60 und 6013.58

Limitation:
1. Zum gezielten Nachweis von bekannten Mutationen (z.B. familiär)
2. Bei klinischem Verdacht oder zur Ermittlung der Trägerschaft sowie ärztlich verordnet nach Art. 12d Bst. f KLV.
3. Für die zielgerichtete Therapie mit einem Arzneimittel, welches bei Vorliegen einer Keimbahnmutation der Gene BRCA1 und BRCA 2 eingesetzt wird und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet wird.

Bemerkungen:
Bei Durchführung der Analysen mittels Hochdurchsatzsequenzierung müssen sie gemäss den «Bonnes Pratiques» vom Dezember 2014 der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Genetik (SGMG) durchgeführt werden. Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.
 
  Hereditärer Brust- und Eierstockkrebs, Gene BRCA1 und BRCA2
 
 
Taxpunkte   215.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   G
Gültigkeit   1. Jan. 21 - 31. Juli 22 Kapitel   B2.4
 
Interpretation  
Analysetechnik: Sequenzierung einer Zielsequenz. Die verwendete Analysentechnik ist frei.
Probenmaterial: Nicht spezifiziert
Resultat: Nicht spezifiziert
Anwendung pro Primärprobe: 1 pro Zielsequenz, maximal 13
Gebiet: G
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Kumulierbarkeit:
Nicht kumulierbar mit 6241.60 und 6013.58

Limitation:
1. Zum gezielten Nachweis von bekannten Mutationen (z.B. familiär)
2. Bei klinischem Verdacht oder zur Ermittlung der Trägerschaft sowie ärztlich verordnet nach Art. 12d Bst. f KLV.

Bemerkungen:
Bei Durchführung der Analysen mittels Hochdurchsatzsequenzierung müssen sie gemäss den «Bonnes Pratiques» vom Dezember 2014 der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Genetik (SGMG) durchgeführt werden. Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.