Tarifbrowser für Tarif 317

 4707.00  Präsenztaxe
 
Taxpunkte   3.6 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   CHIGM
Gültigkeit   ab 1. Aug. 22 Kapitel   D
 
Interpretation  
Analysetechnik:
Probenmaterial:
Resultat:
Anwendung pro Primärprobe:
Gebiet: CHIGM
Berechtigung:
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1b KVV (Eigenbedarf)
- Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin

Limitation:
1. Einmal pro Auftrag und pro Tag verrechenbar

Bemerkungen:
1. Ein Auftrag entspricht einer Verordnung von Analysen durch einen Auftraggeber an ein Laboratorium, unabhängig von der Anzahl der Analysen, den Untersuchungsproben, der ausgefüllten Auftragsformulare und der betroffenen Laborfachbereiche (klinische Chemie, Hämatologie, klinische Immunologie, med. Genetik, med. Mikrobiologie).

2. Die Arbeit eines Auftrags kann sich auf den ganzen Tag (z.B. Glukose-Tagesprofil) oder auf mehrere Tage (z.B. okkultes Blut in drei verschiedenen Stuhlproben) verteilen. Ein Auftrag kann sich auch auf mehrere Patienten bzw. Personen beziehen (z.B. Kopplungsuntersuchung in der Genetik).

3. Bei Weiterleitung eines Teilauftrags unter Laboratorien kann nur das Erstlaboratorium, das den Auftrag erhalten hat, die Auftragstaxe verrechnen.

4. Die nochmalige Bestellung bzw. Verordnung von Analysen basierend auf den bereits vorhandenen Untersuchungsproben ist in der Auftragstaxe inbegriffen.
 
  Präsenztaxe
 
 
Taxpunkte   4.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   CHIGM
Gültigkeit   1. Jan. 15 - 31. Juli 22 Kapitel   D
 
Interpretation  
Analysetechnik:
Probenmaterial:
Resultat:
Anwendung pro Primärprobe:
Gebiet: CHIGM
Berechtigung:
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1b KVV (Eigenbedarf)
- Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin

Limitation:
1. Einmal pro Auftrag und pro Tag verrechenbar
2. Darf nicht verrechnet werden, wenn für die gleiche versicherte Person am gleichen Tag eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2, eine immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene oder eine immunologische Analyse auf Sars-CoV-2 Antikörper gemäss Artikel 26 Absatz 1 der Covid-19 Verordnung 3 (SR 818.101.24) verrechnet wird.

Bemerkungen:
1. Ein Auftrag entspricht einer Verordnung von Analysen durch einen Auftraggeber an ein Laboratorium, unabhängig von der Anzahl der Analysen, den Untersuchungsproben, der ausgefüllten Auftragsformulare und der betroffenen Laborfachbereiche (klinische Chemie, Hämatologie, klinische Immunologie, med. Genetik, med. Mikrobiologie).

2. Die Arbeit eines Auftrags kann sich auf den ganzen Tag (z.B. Glukose-Tagesprofil) oder auf mehrere Tage (z.B. okkultes Blut in drei verschiedenen Stuhlproben) verteilen. Ein Auftrag kann sich auch auf mehrere Patienten bzw. Personen beziehen (z.B. Kopplungsuntersuchung in der Genetik).

3. Bei Weiterleitung eines Teilauftrags unter Laboratorien kann nur das Erstlaboratorium, das den Auftrag erhalten hat, die Auftragstaxe verrechnen.

4. Die nochmalige Bestellung bzw. Verordnung von Analysen basierend auf den bereits vorhandenen Untersuchungsproben ist in der Auftragstaxe inbegriffen.
 
  Präsenztaxe für das ärztliche Praxislaboratorium, pro Auftrag und pro Patient mit Konsultation inkl. Laboranalysen und pro Tag
 
 
Taxpunkte   4.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich  
Gültigkeit   1. Juli 09 - 31. Dez. 14 Kapitel   D
 
Interpretation   nur anwendbar bei Durchführung der Laboruntersuchungen im eigenen Praxislaboratorium oder im Rahmen eines Hausbesuches nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 KVV und in Form der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVV

ebenfalls anwendbar pro Auftrag und pro Patient und pro Tag bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf sowie im Fremdauftrag durch Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Absatz 2 KVV und von der Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c KVV

ebenfalls anwendbar pro Auftrag und pro Patient und pro Tag bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf durch (Spital)- Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV

Definition des Auftrags siehe Position 4700.00

Limitation  
kumulierbar mit den Positionen 4707.10 und 4707.20 Zuschläge für Analysen mit und ohne Suffix C, bis maximal 24 Taxpunkte