Tarifbrowser für Tarif 329

  01  Allgemeine Tarifbestimmungen Hörsysteme
  • 1.01 Die Anpassungsarbeiten beinhalten die Beratung, die Diagnostik, die vergleichende Anpassung, das Probetragen, die Erfolgs- und Funktionskontrollen sowie das Erstellen des Anpassberichtes.


• 1.02 Die anatomisch notwendige, akustische Ankopplung mittels Otoplastik (Ohrpassstück bei IdO- oder HdO-Hörsystemen) kann separat nach Tarifziffer 3.500 verrechnet werden. Bei einer binauralen Anfertigung ist die Tarifziffer zweimal verrechenbar. Spätere Abgaben infolge veränderter Anatomie werden gemäss Tarifziffer 3.500 vergütet. Zusätzliche Ohrpassstücke innerhalb einer vergleichenden Anpassung werden nur übernommen, wenn mindestens eine zuzahlungsfreie Variante angepasst wurde. Die Tarifziffer 3.500 ist nicht mit der Tarifziffer 3.510 für die akustische Ankopplung mittels Standardkomponenten (Slim Tube, Dom o. ä.) kumulierbar.


• 1.03 Die akustische Ankopplung mittels Standardkomponenten (Slim Tube, Dom o. ä.) inkl. Zubehör kann separat mit der Tarifziffer 3.510 abgerechnet werden. Damit ist der Ersatz von akustischen Ankoppelungen bis zu einer Hörsystem-Neuversorgung abgegolten. Eine eventuell notwendige Otoplastik ist eingeschlossen. Bei einer binauralen Hörsystem-Versorgung kann die Tarifziffer zweimal verrechnet werden. Diese Tarifziffer 3.510 ist nicht mit der Tarifziffer 3.500 für die akustische Ankopplung mittels Otoplastik kumulierbar.


• 1.04 Die im Zusammenhang mit der Abgabe und während der Garantiezeit (Kapitel 7) stehenden Anpassungsarbeiten, die Servicearbeiten und die Nachbetreuung sowie spätere Reparaturen bis zum Betrag von 20 Franken sind im Preis inbegriffen.

Für Reparaturarbeiten und Serviceleistungen, die CHF 300.- pro Hörsystem übersteihgen, muss dem zuständigen Versicherer ein Kostenvoranschlag unterbreitet werden. Die anderen Leistungen gemäss Kapitel 4.3 und 6.3 des Tarifs sowie Reparaturen von mehr als 20 Franken können separat in Rechnung gestellt werden.

In der Rechnungsstellung sind die durchgeführten Reparatur- und Servicearbeiten im Detail aufzuführen. Bei externen Leistungen ist die detaillierte Reparatur- und Service-Rechnung zusammen mit der Hörsystem-Akustiker-Abrechnung einzureichen.


• 1.05 Bis zu einer Hörsystem-Neuversorgung sind in den Servicearbeiten die Reinigung und das Ersetzen des Schallschlauches inbegriffen.


• 1.06 Die Nachbetreuung umfasst ausserdem die audiometrischen Kontrollen, zeitlich unbe-fristete Funktionskontrollen, die Überprüfung der Programmierung und die Neueinstellung.


• 1.07 Die Mindestanforderungen der Hörsysteme sind in Kapitel 8 definiert.


• 1.08 Den Versicherten sind innerhalb der verordneten Versorgungsstufe (Standard/Komplex) Hörsysteme anzupassen. Verlangt ein Versicherter aus persönlichen Gründen eine teurere Ausführung, hat er die zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu übernehmen. Die zusätzliche Kostenübernahme muss vor Abgabe des Hörsystems zwischen dem Versicherten und dem Vertragslieferanten schriftlich vereinbart werden (Verwendung des Formulars «Bestätigung der Übernahme von Mehrkosten»). Eine Kopie des Formulars ist dem Versicherer mit der Rechnung zuzustellen.


• 1.09 Das Veredeln von Ohrpassstücken wird nur mit medizinischer Begründung durch die Versicherer vergütet.


• 1.10 Die Leistungen der Versicherung kann höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden. Für eine Neuversorgung ist das Datum des Anpassberichtes an den ORL-Expertenarzt massgebend. Eine vorzeitige Anpassung ist möglich, wenn diese medizinisch indiziert und vom ORL-Expertenarzt begründet wird.


• 1.11 Die Vergütung beim Verlust eines Hörsystems richtet sich nach derselben Versorgungsstufe (Standard/Komplex), welche im Rahmen der letzten ordentlichen Versorgung festgelegt wurde. Der Versicherte muss in jedem Fall einen Selbstbehalt gemäss Ziffer 4.7 übernehmen. Der Akustiker stellt den Anteil UV/MV der Versicherung und den Selbstbehalt dem Hörsystemträger in Rechnung.

Verliert ein binaural versorgter Versicherter ab dem 5. Jahr ein Hörsystem, kommt es in jedem Fall zu einer binauralen Ersatzversorgung (gemäss Kapitel 4.7.2, binaurale Ersatzversorgung). Für eine Neuversorgung ist das Datum des neuen Anpassberichtes an den ORL-Expertenarzt massgebend.
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