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Tarifbrowser für Tarif 317
6236.60 | Störungen der Geschlechtsdifferenzierung | |||
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Taxpunkte | 2610.0 | FrankenPosition | Nein | |
TPW | cf. Tabelle | Fachbereich | G | |
Gültigkeit | ab 1. Aug. 22 | Kapitel | B2.3 | |
Interpretation | Analysetechnik: Hochdurchsatz-Sequenzierung mit gezielter bioinformatischer Auswertung der für die Krankheitssymptomatik in Frage kommenden 1-10 bekannten Gene und Erstellung des komplexen Resultatberichts. Probenmaterial: Nicht spezifiziert Resultat: Nicht spezifiziert Anwendung pro Primärprobe: 1 Gebiet: G Berechtigung: - Auftragslaboratorien - Spitallaboratorien (Eigenbedarf) - Spitallaboratorien (Fremdauftrag) - Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf) Kumulierbarkeit: 1. Die Position kann mit einer oder mehreren der folgenden Positionen des Kapitels B0 kumuliert werden: 6001.03, 6002.04, 6006.07, 6009.09, 6013.58. Sie kann auch mit einer oder mehreren Chromosomenanalysen des Kapitels B1 kumuliert werden. 2. Sie kann nur mit der folgenden molekularbiologischen Analyse des Kapitels B2 kumuliert werden: 6237.55 Limitation: 1. Nicht zum Nachweis von bekannten familiären Mutationen 2. Darf nur verrechnet werden, wenn die Position 6236.56 mehr als 13 Mal durchgeführt werden müsste 3. Verordnung nur durch Ärzte und Ärztinnen mit eidgenössischem Weiterbildungstitel "Medizinische Genetik" oder einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in engstem fachlichem Zusammenhang mit der untersuchten Krankheit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) Bemerkungen: 1. Die Analysen müssen gemäss den «Bonnes Pratiques» vom Dezember 2014 der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Genetik (SGMG) durchgeführt werden. Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch/ref. 2. Für die Bestätigung positiver Resultate der Hochdurchsatz-Sequenzierung muss die Sequenzierung nach Sanger mit der Position 6013.58 verrechnet werden. 3. Für die notwendige Überprüfung bei Familienangehörigen muss die Position 6009.09 verrechnet werden. 4. Falls die Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Analyse aufgeteilt werden, muss das Labor, das den ärztlichen Auftrag erhält, ein Leistungserbringer nach KVG sein und dessen Leitung trägt die Verantwortung für den ganzen Ablauf der Untersuchung inkl. Resultaterstellung und Rechnungstellung an den Schuldner oder an die Schuldnerin der Vergütung (Patient/-in oder Krankenversicherer). 5. Der Tarif setzt sich zusammen aus der eigentlichen Sequenzierung (2070 Taxpunkte) und der bioinformatischen Auswertung inkl. Resultaterstellung für 1-10 Gene (540 Taxpunkte). |
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Störungen der Geschlechtsdifferenzierung | ||||
Taxpunkte | 2900.0 | FrankenPosition | Nein | |
TPW | cf. Tabelle | Fachbereich | G | |
Gültigkeit | 1. Jan. 21 - 31. Juli 22 | Kapitel | B2.3 | |
Interpretation | Analysetechnik: Hochdurchsatz-Sequenzierung mit gezielter bioinformatischer Auswertung der für die Krankheitssymptomatik in Frage kommenden 1-10 bekannten Gene und Erstellung des komplexen Resultatberichts. Probenmaterial: Nicht spezifiziert Resultat: Nicht spezifiziert Anwendung pro Primärprobe: 1 Gebiet: G Berechtigung: - Auftragslaboratorien - Spitallaboratorien (Eigenbedarf) - Spitallaboratorien (Fremdauftrag) - Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf) Kumulierbarkeit: 1. Nur kumulierbar mit den chromosomalen Untersuchungen des Kapitels B1 und mit folgenden molekulargenetischen Untersuchungen 6001.03, 6236.55, 6013.58, 6006.07 und 6009.09 2. Nicht kumulierbar mit 6008.09 Limitation: 1. Nicht zum Nachweis von bekannten familiären Mutationen 2. Darf nur verrechnet werden, wenn die Position 6236.56 mehr als 13 Mal durchgeführt werden müsste 3. Verordnung nur durch Ärzte mit eidgenössischem Weiterbildungstitel "Medizinische Genetik" oder einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in engstem fachlichem Zusammenhang mit der untersuchten Krankheit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) Bemerkungen: 1. Die Analysen müssen gemäss den «Bonnes Pratiques» vom Dezember 2014 der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Genetik (SGMG) durchgeführt werden. Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch/ref. 2. Für die Bestätigung positiver Resultate der Hochdurchsatz-Sequenzierung muss die Sequenzierung nach Sanger mit der Position 6013.58 verrechnet werden. 3. Für die notwendige Überprüfung bei Familienangehörigen muss die Position 6009.09 verrechnet werden. 4. Falls die Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Analyse aufgeteilt werden, muss das Labor, das den ärztlichen Auftrag erhält, ein Leistungserbringer nach KVG sein und dessen Leitung trägt die Verantwortung für den ganzen Ablauf der Untersuchung inkl. Resultaterstellung und Rechnungstellung an den Schuldner der Vergütung (Patient oder Krankenversicherer). 5 .Der Tarif setzt sich zusammen aus der eigentlichen Sequenzierung (2300 Taxpunkte) und der bioinformatischen Auswertung inkl. Resultaterstellung für 1-10 Gene (600 Taxpunkte). |