Tarifbrowser für Tarif 317

 6500.51  Pharmakogenetische Analyse
 
Taxpunkte   94.5 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   CG
Gültigkeit   ab 1. Aug. 22 Kapitel   B5
 
Interpretation  
Analysetechnik: Nukleinsäure-Amplifikation mit anschliessender Amplifikats- resp. Mutationsdetektion mittels Elektrophorese (Agarosegel, Polyakrylamid)
Probenmaterial: Nicht spezifiziert
Resultat: Nicht spezifiziert
Anwendung pro Primärprobe: Pro Gen von pharmakogenetischer Bedeutung, maximal 4 (Höchstzahl für die Position 6500.51 einzeln oder in Kombination mit der Position 6500.50)
Gebiet: CG
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Kumulierbarkeit:
Nur kumulierbar mit 6001.03, 6500.50 und 6500.56

Limitation:
1. Nur bei Indikation zur Verabreichung eines Medikaments oder bei Auftreten einer medikamentösen Nebenwirkung oder einer verminderten oder ausbleibenden therapeutischen Wirksamkeit bei der Behandlung mit einem Medikament, bei dem ein wissenschaftlich nachgewiesener Zusammenhang besteht zwischen signifikanten medikamentösen Nebenwirkungen (inkl. toxische Wirkungen) oder einer verminderten oder ausbleibenden therapeutischen Wirksamkeit und den untersuchten Genmutationen.

2. Nur, wenn die gesuchten Genmutationen nicht dazu dienen, eine Diagnose zu stellen, nach einer Veranlagung für eine genetische Krankheit zu suchen oder eine HLA-Gewebetypisierung, ohne Zusammenhang mit der Verabreichung des Medikaments durchzuführen.

3. Verordnung der Analyse durch alle Ärztinnen und Ärzte unabhängig vom Weiterbildungstitel gemäss der «Liste der Schweizerischen Gesellschaft für Klinische Pharmakologie und Toxikologie (SGKPT) der gängigen pharmakogenetischen Tests, die durch jeden Arzt unabhängig vom Facharzttitel verordnet werden können», Version 3.0 vom 11.07.2019 (www.bag.admin.ch/ref).

4. Für Medikamente, die nicht auf der Liste der SGKPT stehen, Verordnung der Analyse nur durch Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem Weiterbildungstitel in klinischer Pharmakologie und und Toxikologie gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11).
 
  Pharmakogenetische Analyse
 
 
Taxpunkte   105.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   CG
Gültigkeit   1. Jan. 21 - 31. Juli 22 Kapitel   B5
 
Interpretation  
Analysetechnik: Nukleinsäure-Amplifikation mit anschliessender Amplifikats- resp. Mutationsdetektion mittels Elektrophorese (Agarosegel, Polyakrylamid)
Probenmaterial: Nicht spezifiziert
Resultat: Nicht spezifiziert
Anwendung pro Primärprobe: Pro Gen von pharmakogenetischer Bedeutung, maximal 4 (Höchstzahl für die Position 6500.51 einzeln oder in Kombination mit der Position 6500.50)
Gebiet: CG
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Kumulierbarkeit:
Nur kumulierbar mit 6001.03, 6500.50 und 6500.56

Limitation:
1. Nur bei Indikation zur Verabreichung eines Medikaments oder bei Auftreten einer medikamentösen Nebenwirkung oder einer verminderten oder ausbleibenden therapeutischen Wirksamkeit bei der Behandlung mit einem Medikament, bei dem ein wissenschaftlich nachgewiesener Zusammenhang besteht zwischen signifikanten medikamentösen Nebenwirkungen (inkl. toxische Wirkungen) oder einer verminderten oder ausbleibenden therapeutischen Wirksamkeit und den untersuchten Genmutationen.

2. Nur, wenn die gesuchten Genmutationen nicht dazu dienen, eine Diagnose zu stellen, nach einer Veranlagung für eine genetische Krankheit zu suchen oder eine HLA-Gewebetypisierung, ohne Zusammenhang mit der Verabreichung des Medikaments durchzuführen.

3. Verordnung der Analyse durch alle Ärztinnen und Ärzte unabhängig vom Weiterbildungstitel gemäss der «Liste der Schweizerischen Gesellschaft für Klinische Pharmakologie und Toxikologie (SGKPT) der gängigen pharmakogenetischen Tests, die durch jeden Arzt unabhängig vom Facharzttitel verordnet werden können», Version 3.0 vom 11.07.2019 (www.bag.admin.ch/ref).

4. Für Medikamente, die nicht auf der Liste der SGKPT stehen, Verordnung der Analyse nur durch Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem Weiterbildungstitel in klinischer Pharmakologie und und Toxikologie gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11).