Tarifbrowser für Tarif 322

  12.02  Bettbenützung / Überwachung
  Generelle Erläuterung bezüglich Verrechenbarkeit:
Die Leistungsziffern 4985 und 4986 können verrechnet werden, wenn der Patient nach erfolgtem ärztlichen Eingriff (therapeutisch oder diagnostisch), aus medizinischen Gründen in einem Spitalbett der Überwachung bzw. Betreuung bedarf.

Für die Verrechnung der Ziffern 4985 und 4986 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

- Die Überwachung ist ärztlich angeordnet und geschieht unter ärztlicher Verantwortung
- und der Eingriff wurde in allgemeiner Narkose, in rückenmarksnaher Regionalanästhesie, bzw. in supra- oder infraclaviculärer Plexusanästhesie durchgeführt
- oder eine internistische Überwachung ist notwendig (Bsp: Kollaps etc.)
- oder Eintreten von unvorhergesehenen Komplikationen bei kleineren Eingriffen in Lokalanästhesie (Unverträglichkeit eines Medikamentes etc.).

Grundsätzlich kann der Zeitaufwand (Ziffer 4986) für die Überwachung nur bis zur Stabilisierung aller vitalen Funktionen verrechnet werden, nämlich:
- Erlangen des Bewusstseins
- regelmässige Atmung und stabiler Kreislauf
- Schmerzempfindung und neurologische Reaktion

Der Zeitaufwand für die Überwachung des Patienten während des Ausschlafens kann nicht in Rechnung gestellt werden. Wird im Einzelfall mehr als eine Stunde Überwachungszeit verrechnet, so kann von der Versicherung bzw. der Krankenkasse eine Begründung eingeholt werden.
 
 4985 Bettbenützung bei ambulanten Eingriffen (Teilzeitaufenthalt)
 4986 Überwachung durch nicht-ärztliches Personal, pro 15 Minuten