Tarifbrowser für Tarif 322

  12  Assistenz und Unkostengebühren
  Unkostengebühren für Benützung des Operationssaales:
Die Unkostengebühren umfassen die Benützung von Räumlichkeiten, Instrumenten, Einrichtungen und Operationswäsche, die Sterilisation, das Verbrauchsmaterial (Naht- und Ligaturmaterial, Tupfer, Gaze, Watte), die Assistenz durch Hilfspersonal usw.

In der Unkostengebühr inbegriffen sind u.a. auch:
- Einweg-Operationsinstrumente wie Skalpelle, Arthroskopieblades und Shaverrotationsmesser;
- atraumatisches Nahtmaterial und Fibrinkleber;
- Abdecktücher und -folien; Operationshandschuhe, -masken und -hauben; sterile Stiefel;
- anlässlich des chirurgischen Eingriffes verwendete Einweg-Bestecke, -Drains, -Kanülen, -Katheter, -Sonden und dergl.;
- Benützung eines Operationsmikroskopes.

Die intraoperative Überwachung und Registrierung der Atem- und Kreislauffunktionen (Monitoring) ist in der Narkosetaxe eingeschlossen.

Sofern die vertraglichen Abmachungen mit den Heilanstalten eine gesonderte Verrechnung vorsehen, werden Osteosynthesematerial, Sehnen-, Bänder- und Gefässimplantate aus Kunststoff, Prothesen usw. zum Einstandspreis +10% vergütet. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit Narkosen bzw. Anästhesien verwendeten Einweg-Flügelnadeln (sog. Butterflies) und Peridural-Sets.

Spezielle Erläuterung bezüglich der Verrechenbarkeit von kieferchirurgischen Eingriffen:
Werden sowohl ärztliche wie auch zahnärztliche Leistungen erbracht, so ist die Operationssaal-Benützung auf der Basis zweier verschiedener Positionen in Rechnung zu stellen (einerseits 30% des Operationshonorares für zahnärztliche Leistungen gemäss Zahnarzttarif und anderseits 30% des Operationshonorares für ärztliche Leistungen gemäss Arzttarif).

Die Taxe für die Überwachung durch nichtärztliches Personal kann pro Patient und Sitzung nur 1x in Rechnung gestellt werden. Dies ungeachtet, ob sowohl zahnärztliche als auch ärztliche Leistungen erbracht werden.
 
 12.01 Assistenz bei Operationen
 12.02 Bettbenützung / Überwachung