Tarifbrowser für Tarif 324

  4  Bildgebende Verfahren
  Erläuterungen zu Kapitel 4 ff

Die Taxen gemäss den Kapiteln 4ff werden grundsätzlich zur Konsultationstaxe hinzugeschlagen. Sie sind allein zu verrechnen, wenn keine durch die Konsultationstaxe abgegoltenen Massnahmen erbracht werden.
In den Taxen sind eine radiologische Befundung und eine Bildkopie inbegriffen. Die Aufnahmen müssen technisch und einstellungsmässig einwandfrei sein und das erforderliche Format aufweisen. Sämtliche Filme/Datenträger sind so zu beschriften, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist (Name, Vorname, Geburtsjahr, Seitenbezeichnung und Aufnahmedatum). Der Tarif unterscheidet zwischen ersten und weiteren Aufnahmen. Als weitere Aufnahmen gelten solche, die in der gleichen Sitzung bzw. am selben Tag vom gleichen Körperteil (zB Wirbelsäulenregion; Extremitätenregion) in verschiedener Lage, Strahlenrichtung und Härte angefertigt werden. Eine Vergleichs- oder Kontrollaufnahme, die in einer späteren Sitzung, bzw. an einem folgenden Tag vorgenommen wird, ist nur dann als erste Aufnahme zu verrechnen, wenn ihre Verschiebung auf später aus medizinischen Gründen indiziert ist. Die Zuständigkeit für die technische Qualitätssicherung (QS) liegt beim BAG. Die übrigen QS-Massnahmen werden in einem separaten Vertrag zwischen ChiroSuisse und den Versicherern gemäss Art. 8 des Tarifvertrages festgelegt.

Auswärts angefertigte, vom Chiropraktor zu diagnostischen Zwecken benötigte, mittels bildgebenden Verfahren gewonnene Abbildungen von Körperregionen, werden nach dem jeweils gültigen Tarif vergütet.
 
 4.1 Wirbelsäulenregionen (Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Becken, Thorax)
 4.2 Extremitäten: