Tarifbrowser für Tarif 337

  70  Behinderungsbedingte Optionen (BO)
  Für Abgabe von Behinderungsbedingten Optionen ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung zwingend.


 
Kapitel 70 ist nicht kumulierbar mit
  • Kapitel 80 «Nachträgliche Anpassungen mit Behinderungsbedingten Optionen und Zubehör, sowie bei Sonderversorgungen gemäss Kapitel 90.400»
  • Kapitel 90.400 «Rollstuhl-Sonderversorgungen»
  • Leistung 10.003.000
  • Leistung 10.004.000

 
 70.100 BO Allgemein mit Pauschalpreise
 70.300 BO Allgemein ohne Pauschalpreise
 70.400 BO Elektro-Rollstuhl ohne Pauschalpreise