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  90.400  Rollstuhl-Sonderversorgungen
  Versorgungen mit speziellen Rollstühlen, welche nicht gemäss Kapitel 20, 30, 40, 50 und 60 kategorisiert/pauschaliert sind.

Die Vergütung von Rollstuhl-Sonderversorgungen richtet sich nach der spezifischen Offerte gemäss Publikumspreisen. Für die Abrechnung von Zubehör und der behinderungsbedingten Optionen für Rollstuhl-Sonderversorgungen können die Positionen aus dem Kapitel 80 (Publikumspreise) verwendet werden.

Nur kumulierbar mit Kapitel: 10, 80 und 90
 
Kapitel 90.400 ist nicht kumulierbar mit
 
 90.401.000 Sitzschalenuntergestell (Rollstuhl)
 90.401.100 Sitzschalenuntergestell (Rollstuhl) mit Sitzkantelung ≥ 50 Grad
 90.402.000 Steh- oder Liftrollstuhl (Handrollstuhl)
 90.403.000 XXXL-Rollstuhl (Handrollstuhl: ab 180 Kg; Elektrorollstuhl: ab 160 kg)
 90.411.000 Elektrorollstuhl für den Innenbereich
 90.412.000 Elektrorollstuhl mit kompaktem Fahrgestell
 90.421.000 Elektrorollstuhl für unwegsames Gelände