Tarifbrowser für Tarif 317

 1006.00  Vitamin D
 
Taxpunkte   47.7 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   C
Gültigkeit   ab 1. Aug. 22 Kapitel   A
 
Interpretation  
Analysetechnik: Nicht spezifiziert
Probenmaterial: Blut, Plasma, Serum
Resultat: qn
Anwendung pro Primärprobe: 1
Gebiet: C
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Limitation:
1. Nur einmal verrechenbar im Falle einer separaten Bestimmung der beiden Formen von 25-Hydroxy-Vitamin-D (25-OH-D3 und 25-OH-D2).
2. Nur bei Patienten und Patientinnen:
mit einer der folgenden Erkrankungen oder Verdacht auf eine der folgenden Erkrankungen:
    - Osteomalazie, Rachitis
    - Osteopenie
    - Osteoporose
    - nicht traumatische Fraktur
    - nach unklarem Sturzereignis bei Patienten = 65 Jahre
    - bei anamnestisch erhöhtem Frakturrisiko bei Patienten = 65 Jahre
mit einer der folgenden Erkrankungen oder Verdacht auf eine der folgenden Erkrankungen, die den Vita-min D Stoffwechsel oder dessen Absorption beeinflussen:
    - Nierenerkrankungen, inkl. Urolithiasis
    - Störungen des Parathormons, der Kalzämie und/oder der Phosphatämie
    - Gastrointestinale Erkrankungen
    - Malabsorptionssyndrome
    - Lebererkrankungen
die Medikamente einnehmen, die den Vitamin D Stoffwechsel oder dessen Absorption beeinflussen
3. Falls eine Verlaufskontrolle des Vitamin D Spiegels im Rahmen einer der unter Punkt 2 gelisteten Fälle indiziert ist, darf die Analyse maximal einmal pro 3 Monate verrechnet werden.

Bemerkungen:
Entspricht der Summe der beiden Formen von 25-Hydroxy-Vitamin-D (25-OH-D3 und 25-OH-D2).
 
  Vitamin D
 
 
Taxpunkte   53.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   C
Gültigkeit   1. Juli 09 - 31. Juli 22 Kapitel   A
 
Interpretation  
Analysetechnik: Nicht spezifiziert
Probenmaterial: Blut, Plasma, Serum
Resultat: qn
Anwendung pro Primärprobe: 1
Gebiet: C
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Limitation:
1. Nur einmal verrechenbar im Falle einer separaten Bestimmung der beiden Formen von 25-Hydroxy-Vitamin-D (25-OH-D3 und 25-OH-D2).
2. Nur bei Patienten und Patientinnen:
mit einer der folgenden Erkrankungen oder Verdacht auf eine der folgenden Erkrankungen:
    - Osteomalazie, Rachitis
    - Osteopenie
    - Osteoporose
    - nicht traumatische Fraktur
    - nach unklarem Sturzereignis bei Patienten = 65 Jahre
    - bei anamnestisch erhöhtem Frakturrisiko bei Patienten = 65 Jahre
mit einer der folgenden Erkrankungen oder Verdacht auf eine der folgenden Erkrankungen, die den Vita-min D Stoffwechsel oder dessen Absorption beeinflussen:
    - Nierenerkrankungen, inkl. Urolithiasis
    - Störungen des Parathormons, der Kalzämie und/oder der Phosphatämie
    - Gastrointestinale Erkrankungen
    - Malabsorptionssyndrome
    - Lebererkrankungen
die Medikamente einnehmen, die den Vitamin D Stoffwechsel oder dessen Absorption beeinflussen
3. Falls eine Verlaufskontrolle des Vitamin D Spiegels im Rahmen einer der unter Punkt 2 gelisteten Fälle indiziert ist, darf die Analyse maximal einmal pro 3 Monate verrechnet werden.

Bemerkungen:
Entspricht der Summe der beiden Formen von 25-Hydroxy-Vitamin-D (25-OH-D3 und 25-OH-D2).