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Tarifbrowser für Tarif 317
4707.00 | Präsenztaxe | |||
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Taxpunkte | 3.6 | FrankenPosition | Nein | |
TPW | cf. Tabelle | Fachbereich | CHIGM | |
Gültigkeit | ab 1. Aug. 22 | Kapitel | D | |
Interpretation | Analysetechnik: Probenmaterial: Resultat: Anwendung pro Primärprobe: Gebiet: CHIGM Berechtigung: - Spitallaboratorien (Eigenbedarf) - Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf) - Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Fremdauftrag) - Spitallaboratorien Art. 54.1b KVV (Eigenbedarf) - Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin Limitation: 1. Einmal pro Auftrag und pro Tag verrechenbar Bemerkungen: 1. Ein Auftrag entspricht einer Verordnung von Analysen durch einen Auftraggeber an ein Laboratorium, unabhängig von der Anzahl der Analysen, den Untersuchungsproben, der ausgefüllten Auftragsformulare und der betroffenen Laborfachbereiche (klinische Chemie, Hämatologie, klinische Immunologie, med. Genetik, med. Mikrobiologie). 2. Die Arbeit eines Auftrags kann sich auf den ganzen Tag (z.B. Glukose-Tagesprofil) oder auf mehrere Tage (z.B. okkultes Blut in drei verschiedenen Stuhlproben) verteilen. Ein Auftrag kann sich auch auf mehrere Patienten bzw. Personen beziehen (z.B. Kopplungsuntersuchung in der Genetik). 3. Bei Weiterleitung eines Teilauftrags unter Laboratorien kann nur das Erstlaboratorium, das den Auftrag erhalten hat, die Auftragstaxe verrechnen. 4. Die nochmalige Bestellung bzw. Verordnung von Analysen basierend auf den bereits vorhandenen Untersuchungsproben ist in der Auftragstaxe inbegriffen. |
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Präsenztaxe | ||||
Taxpunkte | 4.0 | FrankenPosition | Nein | |
TPW | cf. Tabelle | Fachbereich | CHIGM | |
Gültigkeit | 1. Jan. 15 - 31. Juli 22 | Kapitel | D | |
Interpretation | Analysetechnik: Probenmaterial: Resultat: Anwendung pro Primärprobe: Gebiet: CHIGM Berechtigung: - Spitallaboratorien (Eigenbedarf) - Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf) - Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Fremdauftrag) - Spitallaboratorien Art. 54.1b KVV (Eigenbedarf) - Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin Limitation: 1. Einmal pro Auftrag und pro Tag verrechenbar 2. Darf nicht verrechnet werden, wenn für die gleiche versicherte Person am gleichen Tag eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2, eine immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene oder eine immunologische Analyse auf Sars-CoV-2 Antikörper gemäss Artikel 26 Absatz 1 der Covid-19 Verordnung 3 (SR 818.101.24) verrechnet wird. Bemerkungen: 1. Ein Auftrag entspricht einer Verordnung von Analysen durch einen Auftraggeber an ein Laboratorium, unabhängig von der Anzahl der Analysen, den Untersuchungsproben, der ausgefüllten Auftragsformulare und der betroffenen Laborfachbereiche (klinische Chemie, Hämatologie, klinische Immunologie, med. Genetik, med. Mikrobiologie). 2. Die Arbeit eines Auftrags kann sich auf den ganzen Tag (z.B. Glukose-Tagesprofil) oder auf mehrere Tage (z.B. okkultes Blut in drei verschiedenen Stuhlproben) verteilen. Ein Auftrag kann sich auch auf mehrere Patienten bzw. Personen beziehen (z.B. Kopplungsuntersuchung in der Genetik). 3. Bei Weiterleitung eines Teilauftrags unter Laboratorien kann nur das Erstlaboratorium, das den Auftrag erhalten hat, die Auftragstaxe verrechnen. 4. Die nochmalige Bestellung bzw. Verordnung von Analysen basierend auf den bereits vorhandenen Untersuchungsproben ist in der Auftragstaxe inbegriffen. |
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Präsenztaxe für das ärztliche Praxislaboratorium, pro Auftrag und pro Patient mit Konsultation inkl. Laboranalysen und pro Tag | ||||
Taxpunkte | 4.0 | FrankenPosition | Nein | |
TPW | cf. Tabelle | Fachbereich | ||
Gültigkeit | 1. Juli 09 - 31. Dez. 14 | Kapitel | D | |
Interpretation | nur anwendbar bei Durchführung der Laboruntersuchungen im eigenen Praxislaboratorium oder im Rahmen eines Hausbesuches nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 KVV und in Form der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVV ebenfalls anwendbar pro Auftrag und pro Patient und pro Tag bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf sowie im Fremdauftrag durch Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Absatz 2 KVV und von der Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c KVV ebenfalls anwendbar pro Auftrag und pro Patient und pro Tag bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf durch (Spital)- Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV Definition des Auftrags siehe Position 4700.00 |
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Limitation | kumulierbar mit den Positionen 4707.10 und 4707.20 Zuschläge für Analysen mit und ohne Suffix C, bis maximal 24 Taxpunkte |