Tarifbrowser für Tarif 317

 1776.00  Hyperphosphoryliertes Tau-Protein (P-Tau)
 
Taxpunkte   48.6 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   C
Gültigkeit   ab 1. Aug. 22 Kapitel   A
 
Interpretation  
Analysetechnik: Immunassay
Probenmaterial: Liquor
Resultat: qn
Anwendung pro Primärprobe: 1
Gebiet: C
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Limitation:
1. Zum Ausschluss einer Alzheimer Krankheit bei Patienten mit MCI (Mild Cognitive Impairment) und zur Differentialdiagnose bei Patienten, die im Hinblick auf eine Alzheimer Krankheit oder anderer kognitiver Leiden untersucht werden, und bei denen eine Alzheimer Krankheit mit klinischen Diagnosekriterien und struktureller Bildgebung nicht erhärtet oder ausgeschlossen werden kann.
2. Verordnung der Analysen nur durch Fachärzte und Fachärztinnen mit einem anerkannten Weiterbildungstitel Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie oder Allgemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Geriatrie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2000, revidiert am 16. Dezember 2021) nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11). Das Dokument ist einsehbar unter: Referenzdokumente zur Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und zur Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhänge (admin.ch)
3. bei einem Mini-Mental-Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten.
4. Es darf keine Untersuchung mit PET oder SPECT vorausgegangen sein.
5. Das Labor muss jährlich mehrmals an externen Qualitätskontrollen teilnehmen.
 
  Hyperphosphoryliertes Tau-Protein (P-Tau)
 
 
Taxpunkte   54.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   C
Gültigkeit   1. Juli 19 - 31. Juli 22 Kapitel   A
 
Interpretation  
Analysetechnik: Immunassay
Probenmaterial: Liquor
Resultat: qn
Anwendung pro Primärprobe: 1
Gebiet: C
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Limitation:
1. Zum Ausschluss einer Alzheimer Krankheit bei Patienten mit MCI (Mild Cognitive Impairment) und zur Differentialdiagnose bei Patienten, die im Hinblick auf eine Alzheimer Krankheit oder anderer kognitiver Leiden untersucht werden, und bei denen eine Alzheimer Krankheit mit klinischen Diagnosekriterien und struktureller Bildgebung nicht erhärtet oder ausgeschlossen werden kann.
2. Verordnung der Analysen nur durch Fachärzte und Fachärztinnen mit einem anerkannten Weiterbildungstitel Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie oder Allgemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Geriatrie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2000, revidiert am 16. Dezember 2021) nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11). Das Dokument ist einsehbar unter: Referenzdokumente zur Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und zur Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhänge (admin.ch)
3. bei einem Mini-Mental-Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten.
4. Es darf keine Untersuchung mit PET oder SPECT vorausgegangen sein.
5. Das Labor muss jährlich mehrmals an externen Qualitätskontrollen teilnehmen.