Browser für MiGeL Tarif 454

13.01 Hörgeräte
  Die Vergütung von Hörgeräten und den dazugehörigen Batterien erfolgt grundsätzlich gemäss den Bestimmungen (Vertragsbestimmungen, Tarif, Wert des Hörverlustes) der AHV, IV oder UV (siehe auch Erläuterungen unter 2.3).

In den Fällen, wo die Person die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der entsprechenden Sozialversicherung nicht erfüllt, übernimmt die OKP diese Leistungen. Die Vergütung erfolgt gemäss den Bestimmungen (Vertragsbestimmungen, Tarif, Wert des Hörverlustes) der AHV/IV.
 
  13.01.01.01.1   Leistung: Batterien zu Hörgerät, monaurale Versorgung
  13.01.01.02.1   Leistung: Batterien zu Hörgerät, binaurale Versorgung
  13.01.01.03.1   Leistung: Batterien, Service und Unterhalt für implantierte Hörhilfe (u.a. Cochlea-Implantate)