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  15.10  Kronen- und Brückenprothetik
  Inbegriffen sind : Planung der Arbeit, Präparation, Abformung, Gegenbiss, Einprobe (Gerüst-, Rohbrand-, Glasurbrandeinprobe), definitives Zementieren (auch adhäsives), Zementieren von Provisorien.
Abformungen:
Bei den in diesem Kapitel aufgeführten Leistungen sind die Abformungen, Abformmethoden und Wiederholungen in den Leistungen eingerechnet und können nicht separat verrechnet werden. So auch die Abformung des Gegenkiefers, die Abformung mittels individuellem Löffel. Stifte, die vom Zahnarzt geliefert werden, sind auch durch den Zahnarzt separat (wie Laborfaktura) zu verrechnen. Zirkonoxidstifte und Keramikaufbauten nur nach Rücksprache mit den Versicherern.
Keramikarbeiten werden nur in kariesfreien oder sanierten Gebissen als wirtschaftlich und zweckmässig betrachtet. Die Sozialversicherungen bewilligen Porzellanstufen nur im Bereich 15-25 (bei fehlenden Prämolaren und geschlossenen Lücken von 16 bis 26), Vollkeramikkronen nur im Bereich 13-23 auf Zähnen mit metallfreien Aufbauten
  • Zirkonoxid-Keramik-Kronen im gesamten Kiefer bei klarer Indikation nur nach Rücksprache mit den Versicherern nach UV/IV/MV verrechenbar
  • Teleskopkronen werden von den Versicherern nach UV/IV/MV nicht vergütet

 
 4.7060.LP Stiftkappe und implantatgetragenes Retentionselement UV/MV
 4.7070.LP Krone UV/MV
 4.7100.LP Zwischenglied/Flieger UV/MV
 4.7140.LP Adhäsivbrücke, pro Zahn/Element UV/MV
 4.7240.LP Provisorische Kunststoffkrone, direkt am Patienten hergestellt, pro Zahn/Element UV/MV
 4.7250.LP Kunststoffprovisoium, im Labor hergestellt, pro Zahn/Element UV/MV
 4.7990.LP + Zusatzpaket Krone/Brücke, pro Fall UVMV