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  08.82  Reparatur und Erweiterung von Kunststoffprothesen mit Abdruck
  Bei kombinierten Arbeiten (z.B. Reparatur, gleichzeitige Erweiterung und allfälliger Unterfütterung einer Prothese) können i.d.R. nicht alle Einzelpositionen gesondert verrechnet werden.

Beispiel:
An bestehender UK-Prothese muss an einem Freiendsattel ein Zahn ergänzt werden; gleichzeitig ist es notwendig, den Sattel zu verlängern und den bereits bestehenden Teil zu unterfüttern.
Es sind zu verrechnen:
- Position 0823.1 Erweitern einer Prothesenbasis, klein
- Position 0822.1 Pro weiteren Zahn oder weiteres Halteelement (statt Position 0821.1)
- Position 0823.1 Teilprothese unterfüttern, 1 bis 3 Zähne

Um eine zweimalige Vergütung von Teilarbeiten einer Leistung zu vermeiden, darf die Position 0821.1 resp. 0853.1 nur dann zweimal verrechnet werden, wenn eine räumliche Trennung vorliegt.
Dasselbe gilt für die Positionen 0823.1, 0824.1, 0855.1 und 0856.1.
 
 0821.1 Ein neuer Zahn oder eine neue Klammer mit Abdruck
 0822.1 Pro weiteren neuen Zahn oder weiteres neues Halteelement
 0823.1 Erweiterung einer Prothesenbasis, klein, 2 Zahneinheiten
 0824.1 Erweiterung einer Prothesenbasis, gross, 3 und mehr Zahneinheiten
 0825.1 Riss oder Bruch mit Abdruck reparieren
 0826.1 Riss oder Bruch mit Abdruck reparieren, mit Verstärkung
 0827.1 Konstruktionsteil befestigen
 0828.1 Unterhalt pro Konstruktionsteil