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Tarifbrowser für Tarif 329
02 | Allgemeine Tarifbestimmungen Sonderhörsysteme | |||
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• 2.01 Unter Sonderhörsystemversorgung wird eine hörverbessernde Massnahme verstanden, die aus einem knochenverankerten oder aus einem implantierbaren Schallüberträger und aus einem Hörverstärker besteht, der im Wesentlichen einem konventionellen Hörsystem ähnlich ist. • 2.02 Die Anmeldung für eine Sonderhörsystemversorgung an den zuständigen Versicherer (UV/MV) erfolgt durch den spezialisierten ORL-Expertenarzt bzw. durch eine Spezialklinik, zusammen mit dem Patienten. Das Einsetzen des Schallüberträgers ist nicht Bestandteil dieses Tarifs. Nach dem Einsetzen des Schallüberträgers überweist der spezialisierte ORL-Expertenarzt den Patienten an den Hörsystem-Akustiker zur Anpassung des Hörverstärkers. • 2.03 Wird vor der Sonderversorgung im Einvernehmen mit dem zuständigen Versicherer eine Anpassung mit konventionellen Hörsystemen erprobt, kann beim Wechsel zu einem Sonderhörsystem der Versuch als erfolglose Anpassung mit entsprechendem Bericht verrechnet werden. Allgemeine Tarifbestimmungen Sonderhörsysteme |