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 2950.10  Nicht invasiver pränataler Test (non invasive prenatal test NIPT) aus freier fötaler DNA aus mütterlichem Blut, nur für die Trisomien 21, 18 und 13, pauschal
 
Taxpunkte   510.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   G
Gültigkeit   ab 1. Sep. 18 Kapitel   2.2.3.2
 
Interpretation   Limitationen:
1. Kostenübernahme beschränkt auf folgende Techniken:
a. Hochdurchsatz-Sequenzierung
b. Microarray
2. Kostenübernahme beschränkt auf NIPT, die über eine von einer benannten Stelle (Notified Body) ausgestellte CE-Konformitätserklärung verfügen.
3. Anordnung und Durchführung gemäss Artikel 13 Buchstabe bter KLV.
4. Die fötale Fraktion muss im Laborbericht angegeben werden.
5. Falls die Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Analyse aufgeteilt werden,
a. muss das Labor, das den ärztlichen Auftrag erhält, ein Leistungserbringer nach KVG sein und dessen Leitung trägt die Verantwortung für den ganzen Ablauf der Untersuchung inkl. Resultaterstellung und Rechnungstellung an den Schuldner der Vergütung (Patient oder Krankenversicherer),
b. müssen alle Schritte der Analyse in der Schweiz durchgeführt werden. Die Institutionen, in welchen die Schritte durchgeführt werden, müssen im Laborbericht genannt werden.
6. Das Labor muss an den externen Qualitätskontrollen gemäss QUALAB bzw. Artikel 15 GUMV teilnehmen.
7. Nicht kumulierbar mit anderen Positionen des Kapitels 2 Genetik.
 
  Nicht invasiver pränataler Test (non invasive prenatal test NIPT) aus freier fötaler DNA aus mütterlichem Blut, mittels Hochdurchsatzsequenzierung, nur für die Trisomien 21, 18 und 13, pauschal
 
 
Taxpunkte   800.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   G
Gültigkeit   1. Juli 17 - 31. Aug. 18 Kapitel   2.2.3.2
 
Interpretation   Limitationen:
1. Anordnung und Durchführung gemäss Artikel 13 Buchstabe bter KLV.
2. Die fötale Fraktion muss im Laborbericht angegeben werden.
3. Falls die Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Analyse aufgeteilt werden,
a. muss das Labor, das den ärztlichen Auftrag erhält, ein Leistungserbringer nach KVG sein und dessen Leitung trägt die Verantwortung für den ganzen Ablauf der Untersuchung inkl. Resultaterstellung und Rechnungstellung an den Schuldner der Vergütung (Patient oder Krankenversicherer),
b. müssen alle Schritte der Analyse in der Schweiz durchgeführt werden. Die Institutionen, in welchen die Schritte durchgeführt werden, müssen im Laborbericht genannt werden.
4. Das Labor muss an den externen Qualitätskontrollen gemäss QUALAB bzw. Artikel 15 GUMV teilnehmen.
5. Nicht kumulierbar mit anderen Positionen des Kapitels 2 Genetik.
6. Die Leistungserbringer müssen dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihnen ein anderer, in ihrem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt (Art. 56 Abs. 3 KVG). Die Nichtweitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG ist unter Strafe gestellt (Art. 92 Bst. d KVG)
 
  Nicht invasiver pränataler Test (non invasive prenatal test NIPT) aus freier fötaler DNA aus mütterlichem Blut, mittels Hochdurchsatzsequenzierung, nur für die Trisomien 21, 18 und 13, pauschal
 
 
Taxpunkte   950.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   G
Gültigkeit   15. Juli 15 - 30. Juni 17 Kapitel   2.2.3.2
 
Interpretation   Limitationen:
1. Anordnung und Durchführung gemäss Artikel 13 Buchstabe bter KLV.
2. Die fötale Fraktion muss im Laborbericht angegeben werden.
3. Falls die Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Analyse aufgeteilt werden,
a. muss das Labor, das den ärztlichen Auftrag erhält, ein Leistungserbringer nach KVG sein und dessen Leitung trägt die Verantwortung für den ganzen Ablauf der Untersuchung inkl. Resultaterstellung und Rechnungstellung an den Schuldner der Vergütung (Patient oder Krankenversicherer),
b. müssen alle Schritte der Analyse in der Schweiz durchgeführt werden. Die Institutionen, in welchen die Schritte durchgeführt werden, müssen im Laborbericht genannt werden.
4. Das Labor muss an den externen Qualitätskontrollen gemäss QUALAB7 bzw. Artikel 15 GUMV teilnehmen.
5. Nicht kumulierbar mit anderen Positionen des Kapitels 2. Genetik.
6. Die Leistungserbringer müssen dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihnen ein anderer, in ihrem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt (Art. 56 Abs. 3 KVG). Die Nichtweitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG ist unter Strafe gestellt (Art. 92 Bst. d KVG)