Tarifbrowser für Tarif 317

 3186.10  SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), zusätzlicher Keim
 
Taxpunkte   47.7 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   M
Gültigkeit   ab 1. Aug. 22 Kapitel   C1
 
Interpretation  
Analysetechnik: RNA-Amplifikation inkl. Amplifikat-Nachweis
Probenmaterial: Nicht spezifiziert
Resultat: Nicht spezifiziert
Anwendung pro Primärprobe: 1
Gebiet: M
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Kumulierbarkeit:
Nicht kumulierbar mit 3186.00

Limitation:
1. Es darf nicht mehr als ein Abstrich pro Auftrag verrechnet werden
2. Als zusätzlicher Keim bei einem Ansatz zum Nachweis mehrerer Keime. Pro Reaktionsansatz dürfen maximal 5 Keime, Resistenzgene und/oder Pathogenitätsfaktoren verrechnet werden (1 Keim, Resistenz-gen und/oder Pathogenitätsfaktor als 1. Keim, Resistenzgen oder Pathogenitätsfaktor und maximal 4 Keime, Resistenzgene und/oder Pathogenitätsfaktoren als zusätzliche Keime, Resistenzgene oder Patho-genitätsfaktoren).
3. Nur bei Symptomen, die mit COVID-19 vereinbar sind. Die Position darf nicht für epidemiologische (Überwachung, Bekämpfung) bzw. spitalhygienische Untersuchungen verrechnet werden.
 
  SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), zusätzlicher Keim
 
 
Taxpunkte   53.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   M
Gültigkeit   1. Juli 22 - 31. Juli 22 Kapitel   C1
 
Interpretation  
Analysetechnik: RNA-Amplifikation inkl. Amplifikat-Nachweis
Probenmaterial: Nicht spezifiziert
Resultat: Nicht spezifiziert
Anwendung pro Primärprobe: 1
Gebiet: M
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)

Kumulierbarkeit:
Nicht kumulierbar mit 3186.00

Limitation:
1. Es darf nicht mehr als ein Abstrich pro Auftrag verrechnet werden
2. Als zusätzlicher Keim bei einem Ansatz zum Nachweis mehrerer Keime. Pro Reaktionsansatz dürfen maximal 5 Keime, Resistenzgene und/oder Pathogenitätsfaktoren verrechnet werden (1 Keim, Resistenz-gen und/oder Pathogenitätsfaktor als 1. Keim, Resistenzgen oder Pathogenitätsfaktor und maximal 4 Keime, Resistenzgene und/oder Pathogenitätsfaktoren als zusätzliche Keime, Resistenzgene oder Patho-genitätsfaktoren).
3. Nur bei Symptomen, die mit COVID-19 vereinbar sind. Die Position darf nicht für epidemiologische (Überwachung, Bekämpfung) bzw. spitalhygienische Untersuchungen verrechnet werden.
4. Während der Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung 3 (SR 818.101.24) dürfen die Leistungserbringer nach Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 3 Leistungen nach Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 3 nicht nach der Position 3186.10 verrechnen.