Tarifbrowser für Tarif 317

 4706.00  Zuschlag für Nacht (19:00 bis 07:00 Uhr), Sonn- und Feiertage
 
Taxpunkte   45.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   CHIGM
Gültigkeit   ab 1. Aug. 22 Kapitel   D
 
Interpretation  
Analysetechnik:
Probenmaterial:
Resultat:
Anwendung pro Primärprobe:
Gebiet: CHIGM
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Fremdauftrag)

Limitation:
1. Einmal pro Auftrag; und
2. Nur wenn es die klinische Situation erfordert, dass das Resultat während der Nacht, an einem Sonntag oder einem Feiertag vorliegen muss

Bemerkungen:
1. Ein Auftrag entspricht der Verordnung von Analysen durch einen Auftraggeber an ein Laboratorium, unabhängig von der Anzahl der Analysen, den Untersuchungsproben, der ausgefüllten Auftragsformulare und der betroffenen Laborfachbereiche (klinische Chemie, Hämatologie, klinische Immunologie, med. Genetik, med. Mikrobiologie)
2. Sind mehrere Analysen Teil einer voraussichtlicher Serie von Analysen, die sich über eine Nacht, einen Sonntag und/oder einen Feiertag erstrecken (z.B.Glukose-Tagesprofil, Verlauf der Troponinwerte), so entsprechen sie einem einzigen Auftrag
3. Muss ein Teil des Auftrags an ein externes Laboratorium weitergeleitet werden, darf dieses die Position 4706.00 zusätzlich verrechnen. Bei Weiterleitung des ganzen Auftrags an ein externes Laboratorium, darf nur letzteres die Position 4706.00 verrechnen
 
  Zuschlag für Nacht (19:00 bis 07:00 Uhr), Sonn- und Feiertage
 
 
Taxpunkte   50.0 FrankenPosition   Nein
TPW   cf. Tabelle Fachbereich   CHIGM
Gültigkeit   1. Juli 09 - 31. Juli 22 Kapitel   D
 
Interpretation  
Analysetechnik:
Probenmaterial:
Resultat:
Anwendung pro Primärprobe:
Gebiet: CHIGM
Berechtigung:
- Auftragslaboratorien
- Spitallaboratorien (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien (Fremdauftrag)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Eigenbedarf)
- Spitallaboratorien Art. 54.1c, 54.2 KVV (Fremdauftrag)

Limitation:
1. Einmal pro Auftrag; und
2. Nur wenn es die klinische Situation erfordert, dass das Resultat während der Nacht, an einem Sonntag oder einem Feiertag vorliegen muss

Bemerkungen:
1. Ein Auftrag entspricht der Verordnung von Analysen durch einen Auftraggeber an ein Laboratorium, unabhängig von der Anzahl der Analysen, den Untersuchungsproben, der ausgefüllten Auftragsformulare und der betroffenen Laborfachbereiche (klinische Chemie, Hämatologie, klinische Immunologie, med. Genetik, med. Mikrobiologie)
2. Sind mehrere Analysen Teil einer voraussichtlicher Serie von Analysen, die sich über eine Nacht, einen Sonntag und/oder einen Feiertag erstrecken (z.B.Glukose-Tagesprofil, Verlauf der Troponinwerte), so entsprechen sie einem einzigen Auftrag
3. Muss ein Teil des Auftrags an ein externes Laboratorium weitergeleitet werden, darf dieses die Position 4706.00 zusätzlich verrechnen. Bei Weiterleitung des ganzen Auftrags an ein externes Laboratorium, darf nur letzteres die Position 4706.00 verrechnen