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Tarifbrowser für Tarif 351
01.02.1000 | Sars-CoV-2 Schnelltest zur Fachanwendung zum Schutz von besonders gefährdeten Personen | |||
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16.11.21 - 31.12.22 | Gültigkeit | |||
CHF Leistung | 6.00 CHF | |||
MwSt-Satz | Kein Satz | |||
Merkmale | Frankenleistung · Brutto-Leistung | |||
Kapitel | 1.1 | |||
Berechtigung | Arztpraxis, Spital, Laboratorien, Apotheke, Testzentrum, Pflegeheim, SPITEX-Organisationen | |||
Limitation | 1/Person/Tag | |||
Die Pos. 01.02.1000 ist nur anwendbar in Fällen gemäss Ziffer 3.1.1 Bst. a des Anhangs 6 der Covid-19-Verordnung 3. Die Tarifposition umfasst nur das Testmaterial für den Sars-CoV-2 Schnelltest zur Fachanwendung. Die Arbeitszeit wird nicht vergütet. Die Resultate dieser Analysen müssen nicht gemeldet werden. Es dürfen keine weiteren Leistungen (auch ausserhalb des Pandemietarifs 351) in Rechnung gestellt werden für die Analyse. Weitere Tarifpositionen des Pandemietarifs 351 dürfen nur dann abgerechnet werden, wenn bei einem positiven Ergebnis des Sars-CoV-2 Schnelltests zur Fachanwendung ein zweiter Test zur Bestätigung durchgeführt wird. |
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Sars-CoV-2 Schnelltest zur Fachanwendung zum Schutz von besonders gefährdeten Personen | ||||
01.07.21 - 15.11.21 | Gültigkeit | |||
CHF Leistung | 6.50 CHF | |||
MwSt-Satz | Kein Satz | |||
Merkmale | Frankenleistung · Brutto-Leistung | |||
Kapitel | 1.1 | |||
Berechtigung | Arztpraxis, Spital, Laboratorien, Apotheke, Testzentrum, Pflegeheim, SPITEX-Organisationen | |||
Limitation | 1/Person/Tag | |||
Die Pos. 01.02.1000 ist nur anwendbar in Fällen gemäss Ziffer 3.1.1 Bst. a des Anhangs 6 der Covid-19-Verordnung 3. Die Tarifposition umfasst nur das Testmaterial für den Sars-CoV-2 Schnelltest zur Fachanwendung. Die Arbeitszeit wird nicht vergütet. Die Resultate dieser Analysen müssen nicht gemeldet werden. Es dürfen keine weiteren Leistungen (auch ausserhalb des Pandemietarifs 351) in Rechnung gestellt werden für die Analyse. Weitere Tarifpositionen des Pandemietarifs 351 dürfen nur dann abgerechnet werden, wenn bei einem positiven Ergebnis des Sars-CoV-2 Schnelltests zur Fachanwendung ein zweiter Test zur Bestätigung durchgeführt wird. |
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Sars-CoV-2 Schnelltest zur Fachanwendung zum Schutz von besonders gefährdeten Personen | ||||
15.03.21 - 30.06.21 | Gültigkeit | |||
CHF Leistung | 8.00 CHF | |||
MwSt-Satz | Kein Satz | |||
Merkmale | Frankenleistung · Brutto-Leistung | |||
Kapitel | 1.1 | |||
Berechtigung | Arztpraxis, Spital, Laboratorien, Apotheke, Testzentrum, Pflegeheim, SPITEX-Organisationen | |||
Limitation | 1/Person/Tag | |||
Die Pos. 01.02.1000 ist nur anwendbar in Fällen gemäss Ziffer 3.1.1 Bst. a des Anhangs 6 der Covid-19-Verordnung 3. Die Tarifposition umfasst nur das Testmaterial für den Sars-CoV-2 Schnelltest zur Fachanwendung. Die Arbeitszeit wird nicht vergütet. Die Resultate dieser Analysen müssen nicht gemeldet werden. Es dürfen keine weiteren Leistungen (auch ausserhalb des Pandemietarifs 351) in Rechnung gestellt werden für die Analyse. Weitere Tarifpositionen des Pandemietarifs 351 dürfen nur dann abgerechnet werden, wenn bei einem positiven Ergebnis des Sars-CoV-2 Schnelltests zur Fachanwendung oder einer positiven gepoolten molekularbiologischen Analyse ein zweiter Test zur Bestätigung durchgeführt wird. |
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Sars-CoV-2 Schnelltest zum Schutz von besonders gefährdeten Personen | ||||
28.01.21 - 14.03.21 | Gültigkeit | |||
CHF Leistung | 8.00 CHF | |||
MwSt-Satz | Kein Satz | |||
Merkmale | Frankenleistung · Brutto-Leistung | |||
Kapitel | 1.1 | |||
Berechtigung | Arztpraxis, Spital, Laboratorien, Apotheke, Testzentrum, Pflegeheim, SPITEX-Organisationen | |||
Limitation | 1/Patient/Tag | |||
Die Pos. 01.02.1000 ist nur anwendbar bei Personen, welche das Kriterium gemäss Ziffer 4.4 der Beprobungskriterien des BAG vom 27.01.2021 erfüllen. Die Tarifposition umfasst nur das Testmaterial für den Sars-CoV-2 Schnelltest. Die Arbeitszeit wird nicht vergütet. Die Resultate dieser Analysen müssen nicht gemeldet werden. Es dürfen keine weiteren Leistungen (auch ausserhalb des Pandemietarifs 351) in Rechnung gestellt werden für die Analyse. Weitere Tarifpositionen des Pandemietarifs 351 dürfen nur dann abgerechnet werden, wenn bei einem positiven Ergebnis des Sars-CoV-2 Schnelltests oder einer positiven gepoolten molekularbiologischen Analyse gemäss Ziffer 5 der Beprobungskriterien des BAG vom 27.01.2021 ein zweiter Test zur Bestätigung durchgeführt wird. |