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Tarifbrowser für Tarif 351
01.01.1000 | Pauschale umfassend die Probenentnahme, Abstrich und/oder Blutentnahme (oder Abnahme einer anderen validierten Probe), Schutzmaterial, Patienten-Gespräch | |||
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01.07.21 - 31.12.22 | Gültigkeit | |||
CHF Leistung | 22.50 CHF | |||
MwSt-Satz | Kein Satz | |||
Merkmale | Frankenleistung · Brutto-Leistung | |||
Kapitel | 1.1 | |||
Berechtigung | Arztpraxis, Spital, Laboratorien, Apotheke, Testzentrum, Pflegeheim, SPITEX-Organisationen | |||
Die Pos. 01.01.1000 darf vom Leistungserbringer, der die Probenentnahme durchführt, abgerechnet werden. Sie umfasst die Probenentnahme, den Abstrich und/oder Blutentnahme (oder Abnahme einer anderen validierten Probe), das Schutzmaterial sowie das Patienten-Gespräch. Beim Patienten-Gespräch handelt es sich nur um die Fragen bevor die Probe entnommen wird, die Indikation zur Testung ist bereits klar (Notifikation via Swisscovid App oder CoronaCheck). Die Pos. 01.01.1000 ist nur anwendbar in Fällen gemäss Ziffern 1.1.1, 1.2.1, 1.3.1 und 1.4.1 des Anhangs 6 der Covid-19-Verordnung 3. |
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Pauschale umfassend die Probenentnahme, Abstrich und/oder Blutentnahme (oder Abnahme einer anderen validierten Probe), Schutzmaterial, Patienten-Gespräch | ||||
15.03.21 - 30.06.21 | Gültigkeit | |||
CHF Leistung | 25.00 CHF | |||
MwSt-Satz | Kein Satz | |||
Merkmale | Frankenleistung · Brutto-Leistung | |||
Kapitel | 1.1 | |||
Berechtigung | Arztpraxis, Spital, Laboratorien, Apotheke, Testzentrum, Pflegeheim, SPITEX-Organisationen | |||
Die Pos. 01.01.1000 darf vom Leistungserbringer, der die Probenentnahme durchführt, abgerechnet werden. Sie umfasst die Probenentnahme, den Abstrich und/oder Blutentnahme (oder Abnahme einer anderen validierten Probe), das Schutzmaterial sowie das Patienten-Gespräch. Beim Patienten-Gespräch handelt es sich nur um die Fragen bevor die Probe entnommen wird, die Indikation zur Testung ist bereits klar (Notifikation via Swisscovid App oder CoronaCheck). Bei Analysen auf Sars-CoV-2, bei denen die Probenentnahme durch die getestete Person selbst durchgeführt wird (z.B. mittels Speichel), darf die Pos. 01.01.1000 nicht verrechnet werden. Die Pos. 01.01.1000 ist nur anwendbar in Fällen gemäss Ziffern 1.1.1, 1.2.1, 1.3.1, 1.4.1 und 1.4.2 des Anhangs 6 der Covid-19-Verordnung 3. |
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Pauschale umfassend die Probenentnahme, Abstrich und/oder Blutentnahme (oder Abnahme einer anderen validierten Probe), Schutzmaterial, Patienten-Gespräch | ||||
28.01.21 - 14.03.21 | Gültigkeit | |||
CHF Leistung | 25.00 CHF | |||
MwSt-Satz | Kein Satz | |||
Merkmale | Frankenleistung · Brutto-Leistung | |||
Kapitel | 1.1 | |||
Berechtigung | Arztpraxis, Spital, Laboratorien, Apotheke, Testzentrum, Pflegeheim, SPITEX-Organisationen | |||
Limitation | 1/Patient/Tag | |||
Die Pos. 01.01.1000 darf vom Leistungserbringer, der die Probenentnahme durchführt, abgerechnet werden. Sie umfasst die Probenentnahme, den Abstrich und/oder Blutentnahme (oder Abnahme einer anderen validierten Probe), das Schutzmaterial sowie das Patienten-Gespräch. Beim Patienten-Gespräch handelt es sich nur um die Fragen bevor die Probe entnommen wird, die Indikation zur Testung ist bereits klar (Notifikation via Swisscovid App oder CoronaCheck). Hier handelt es sich um Patienten ohne Risikofaktoren mit geringen oder keinen Symptomen, die keine ärztliche Konsultation benötigen. Die Analyse wird hauptsächlich zur Kontrolle der Ausbreitung der Pandemie durchgeführt. Die Pos. 01.01.1000 ist nur anwendbar bei Personen, welche eines der Kriterien gemäss Ziffern 1 bis 4.3, 5 oder 6 (bei der Analyse auf Sars-CoV-2 Antikörper) der Beprobungskriterien des BAG vom 27.01.2021 erfüllen.
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Pauschale umfassend die Probenentnahme, Abstrich und/oder Blutentnahme (oder Abnahme einer anderen validierten Probe), Schutzmaterial, Patienten-Gespräch | ||||
02.11.20 - 27.01.21 | Gültigkeit | |||
CHF Leistung | 25.00 CHF | |||
MwSt-Satz | Kein Satz | |||
Merkmale | Frankenleistung · Brutto-Leistung | |||
Kapitel | 1.1 | |||
Berechtigung | Arztpraxis, Spital, Laboratorien, Apotheke, Testzentrum | |||
Limitation | 1/Patient/Tag | |||
Die Pos. 01.01.1100 darf vom Leistungserbringer, der die Probenentnahme durchführt, abgerechnet werden. Sie umfasst die obligatorische klinische Meldung gemäss Art. 12 Abs. 1 des Epidemiengesetzes (EpG) an die Behörden bei positiven Fällen und dauert rund 10 Minuten. Es wird von durchschnittlich ca. 20% positiven Fällen ausgegangen. Dies ergibt, dass diese Position bei jedem Abstrich mit einem Preis von Fr. 2.50 abgerechnet werden kann. Neben der klinischen Meldung gibt es auch noch die obligatorische Labormeldung gemäss Art. 12 Abs. 2 EpG. Diese erfolgt in allen Fällen (positiv und negativ) durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Für die Labormeldung gibt es keine separate Tarifposition, sie ist im Tarif der Analyse gemäss Covid-19-Verordnung-3 einberechnet. Beim Patienten-Gespräch handelt es sich nur um die Fragen bevor die Probe entnommen wird, die Indikation zur Testung ist bereits klar (Notifikation via Swisscovid App oder CoronaCheck). Hier handelt es sich um Patienten ohne Risikofaktoren mit geringen oder keinen Symptomen, die keine ärztliche Konsultation benötigen. Die Analyse wird hauptsächlich zur Kontrolle der Ausbreitung der Pandemie durchgeführt. |